Tirol-Zuschuss

heizkosten

Der Tirol-Zuschuss setzt sich aus dem Heiz- und Wohnkostenzuschuss zusammen. Voraussetzung für den Tirol-Zuschuss ist ein Hauptwohnsitz in Tirol. Durch diese weitere Entlastungsmaßnahme werden betroffene Tiroler Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen gezielt bei den Wohn-, Heiz- und Energiekosten unterstützt. 

Allen FördernehmerInnen, denen der Heiz- oder Wohnkostenzuschuss 2023 bewilligt wurde, wird von der Abteilung Soziales, ein Folgeantrag zugestellt. Nach Rückübermittlung dieses Folgeantrages erfolgt eine amtswegige Prüfung und Leistungsgewährung.  

Neuanträge können ab sofort bis 30. September 2024 im Gemeindeamt oder online unter www.tirol.gv.at/tirolzuschuss gestellt werden. Das aktuelle Haushaltseinkommen durch Vorlage der entsprechenden Einkommensunterlagen aller volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt ist nachzuweisen.


Nettoeinkommensgrenzen Heizkostenzuschuss:
    € 1.200,-- pro Monat für alleinstehende Personen
    € 1.900,--pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
    € 350,-- pro Monat für jede weitere Person
Für MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, denen der Heizkostenzuschuss 2023 des Landes bewilligt wurde, ist keine Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach amtswegiger Prüfung ein Zusage-Schreiben und die Auszahlung erfolgt automatisiert. 
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs- bzw. Grundversorgungsleistung beziehen sowie BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen mit vollstationärer Unterbringung, Einrichtungen der Grundversorgung bzw. BewohnerInnen von Schüler- und Studentenheimen. 
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig € 250,--.


Nettoeinkommensgrenzen Wohnkostenzuschuss:
Die Höhe der Förderung für den Haushalt ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße. 
Einkommensgrenze I:
    € 1.200,-- pro Monat für alleinstehende Personen
    € 1.900,-- pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
    € 500,-- pro Monat für jede weitere Person
Die Höhe des Wohnkostenzuschusses I (Einkommensgrenze I) beträgt einmalig: 
    1 Personen-Haushalt € 350,--
    2 Personen-Haushalt € 450,--
    weitere Personen – Erhöhung um je € 100,--. 

Einkommensgrenze II:
    € 1.700,-- pro Monat für alleinstehende Personen
    € 2.400,-- pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
    € 500,-- pro Monat für jede weitere Person
Die Höhe des Wohnkostenzuschusses II (Einkommensgrenze II) beträgt einmalig: 
    1 Personen-Haushalt € 300,--
    2 Personen-Haushalt € 375,--
    weitere Personen – Erhöhung um je € 75,--.

Einkommensgrenze III:
    € 2.200,-- pro Monat für alleinstehende Personen
    € 3.100,-- pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
    € 500,-- pro Monat für jede weitere Person
Die Höhe des Wohnkostenzuschusses III (Einkommensgrenze III) beträgt einmalig: 
    1 Personen-Haushalt € 250,--
    2 Personen-Haushalt € 300,--
    weitere Personen – Erhöhung um je € 50,--.
Für MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage und BezieherInnen einer Mindestsicherungsleistung, denen der Wohnkostenzuschuss 2023 des Landes bewilligt wurde, ist keine Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach amtswegiger Prüfung ein Zusage-Schreiben und die Auszahlung erfolgt automatisiert. 
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Grundversorgungsleistung beziehen sowie BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen mit vollstationärer Unterbringung, Einrichtungen der Grundversorgung bzw. BewohnerInnen von Schüler- und Studentenheimen. 

01.03.2024